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Das Lieferkettengesetz einfach erklärt: Compliance entlang der gesamten Lieferkette

Pandemien, Kriege, Inflation. Intransparente Lieferprozesse und fehlende Kontrollmechanismen: Globale Lieferketten sind komplex und stellen selbst verantwortungsbewusste Unternehmen immer wieder vor Herausforderungen. Denn oft ist es kaum möglich, vollständig zu überblicken, unter welchen Bedingungen Vorprodukte und Rohstoffe entstehen. Das Lieferkettengesetz (LkSG) – offiziell „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten" – schafft hier Verbindlichkeit: Seit dem 1. Januar 2023 sind große Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer gesamten Lieferkette aktiv zu prüfen und einzuhalten.

Lieferkettengesetz

 

Hintergrund & Entstehung: Das Lieferkettengesetz einfach erklärt

Das Lieferkettengesetz ist nicht einfach über Nacht entstanden, sondern das Ergebnis eines jahrelangen politischen Prozesses, beginnend mit ersten Absichtserklärungen bis hin zu einer verbindlichen nationalen Gesetzgebung.

Guter Wille allein reicht nicht: Die Grenzen freiwilliger Selbstverpflichtung

Mit der Verabschiedung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte wurde bereits 2011 ein Grundstein gelegt, um Staaten und Unternehmen gleichermaßen in die Pflicht zu nehmen, Menschenrechtsverletzungen entlang globaler Lieferketten zu verhindern.

In Deutschland wurde dies 2016 durch den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) umgesetzt. Jedoch kamen in den darauffolgenden Jahren laut offiziellem NAP-Monitoring nur 17 bis 19 % aller Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten diesen Anforderungen ausreichend nach (Stand: 2020). Der Grund: Wie viele internationale Leitlinien ist auch das UN-Rahmenwerk rechtlich nicht bindend.

Mehr Compliance für mehr Sicherheit: Rana Plaza und die Folgen

Im Jahr 2013 stürzte in Bangladesch das Rana-Plaza-Gebäude ein. Über 1.100 Menschen kamen ums Leben, während sie dort Kleidung für westliche Unternehmen produzierten. Das Unglück wurde zum politischen Wendepunkt, weil die beteiligten Unternehmen rechtlich nicht für die Katastrophe haftbar gemacht werden konnten. Weitere Fälle folgten: Der Brand in einer Zulieferfabrik in Pakistan, Kinderarbeit auf Kakaoplantagen in Westafrika sowie der Dammbruch in der Eisenerzmine Brumadinho in Brasilien (2019). Diese Vorfälle machen deutlich, dass globale Gewinne in der Vergangenheit oft auf Kosten mangelhafter Sicherheits- und Menschenrechtsstandards vor Ort erzielt wurden.

Vom Appell zum Gesetz: Das LkSG als verbindlicher Rahmen

Die fehlende rechtliche Handhabe nach den Ereignissen von Rana-Plaza oder Brumadinho führte nach und nach zu einer Abkehr von rein freiwilligen Selbstverpflichtungen. Am 11. Juni 2021 verabschiedete der Bundestag das Lieferkettengesetz (LkSG), das seit dem 1. Januar 2023 wirksam ist.

Die Einhaltung der Vorgaben wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht, das jährliche Berichte prüft und Verstöße mit Bußgeldern ahndet. Damit beruht das System nicht länger auf einer freiwilligen Selbstauskunft, sondern auf staatlich kontrollierten Berichtspflichten.

Was besagt das Lieferkettengesetz – und was bedeutet das für deutsche Unternehmen?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) definiert die unternehmerische Verantwortung über den eigenen Geschäftsbereich hinaus. Wer Waren und Dienstleistungen bezieht, ist verpflichtet, die Bedingungen ihrer Entstehung proaktiv zu steuern. Dies erfordert eine organisatorische Neuausrichtung, die über die bloße Dokumentation hinausgeht:

  • Implementierung einer neuen Einkaufs-Compliance: Lieferantenbeziehungen werden nicht mehr allein nach ökonomischen Kriterien, sondern verbindlich nach Menschenrechts- und Umweltstandards bewertet. Einkaufsabteilungen übernehmen damit eine direkte rechtliche Mitverantwortung für die vorgelagerte Wertschöpfungskette.
  • Systematisches Risiko- und Lieferantenmanagement: Unternehmen müssen Prozesse zur Identifikation, Kategorisierung und laufenden Überwachung von Zulieferern etablieren. Dies erfolgt durch Instrumente wie Risikoanalysen, vertragliche Zusicherungen und regelmäßige Vor-Ort-Audits.
  • Anpassung der Beschaffungsstrategien: Wenn interne Einkaufspraktiken – insbesondere eine aggressive Preisgestaltung – Menschenrechtsverletzungen bei Zulieferern begünstigen, sieht das Gesetz konkrete Abhilfemaßnahmen vor. Dies kann direkte Auswirkungen auf die Kalkulation und Preisbildung haben.
  • Investition in Ressourcen und Infrastruktur: Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erfordert zusätzliches Personal, juristische Expertise sowie den Einsatz digitaler Monitoring-Systeme, was insbesondere für kleine mittelständische Unternehmen (KMU) einen erheblichen administrativen Aufwand bedeutet.
  • Strategische Chance durch ESG-Reporting: Ein belastbares LkSG-Reporting verbessert das ESG-Profil eines Unternehmens – und wird damit zunehmend zur Voraussetzung für nachhaltige Investments und die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Da jedes Land ein individuelles Gefährdungsprofil für Menschenrechts- oder Umweltverstöße aufweist – maßgeblich beeinflusst durch die lokale Rechtsstaatlichkeit und die Wirksamkeit staatlicher Kontrollinstanzen –, müssen Unternehmen diese standortbezogenen Risikostufen laufend neu bewerten. Compliance ist somit keine einmalige Aufgabe, sondern muss bei neuen Lieferanten, veränderten Risikolagen oder aktualisierten gesetzlichen Anforderungen regelmäßig angepasst werden.

Gut zu wissen: Was ist ESG?

Das Akronym steht für Environmental (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung). Das Konzept wurde 2004 von den Vereinten Nationen (UN) unter dem Titel „Who Cares Wins“ entwickelt, um ökologische und soziale Faktoren für den Finanzmarkt bewertbar und vergleichbar zu machen.

Compliance entlang der Lieferkette: Anforderungen im Überblick

Um die im Lieferkettengesetz festgelegten gesetzlichen Vorgaben in die betriebliche Praxis zu überführen, definiert das LkSG klare Schwellenwerte und ein abgestuftes System an Sorgfaltspflichten.

Für wen gilt das Lieferkettengesetz?

Um insbesondere kleineren Unternehmen eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen, trat das LkSG in Deutschland schrittweise in Kraft:

  • Ab 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland.
  • Ab 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten in Deutschland.

Nach aktuellen Schätzungen fallen mittlerweile etwa 5.000 Unternehmen in den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes. Hierzu zählen auch ausländische Unternehmen mit einer Niederlassung in Deutschland, sofern sie die entsprechende Mitarbeiterzahl erreichen. Diese Regelung schließt eine Lücke, die internationalen Konzernen andernfalls eine formale Umgehung der deutschen Regulierung ermöglichen würde.

Allgemeine Sorgfaltspflichten: Vom Risikomanagement bis zum Beschwerdeverfahren

Drei Pflichten bilden den übergeordneten Rahmen, in den alle weiteren Anforderungen des LkSG eingebettet sind. Sie gelten unabhängig von der Lieferkettenstufe und sind dauerhaft zu erfüllen:

  • Einrichtung eines Risikomanagementsystems: Prozessual verankertes System zur Identifikation, Bewertung und Kontrolle von Risiken in der gesamten Lieferkette. Es umfasst die Risikoanalyse, die Festlegung interner Zuständigkeiten sowie sämtliche Präventions- und Abhilfemaßnahmen.
  • Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten: Intern festgelegte Verantwortlichkeit zur Koordination und Überwachung der Sorgfaltspflichten. Analog zum Datenschutzbeauftragten schafft diese Rolle eine klare Zuständigkeit gegenüber den Aufsichtsbehörden.
  • Implementierung eines Beschwerdeverfahrens: Etablierung eines weltweit zugänglichen Meldekanals zur frühzeitigen Identifikation menschenrechtlicher und ökologischer Risiken. Das System gewährleistet den Schutz von Hinweisgebern sowie die verbindliche Aufarbeitung jeder Meldung. Die Prozessverantwortung erstreckt sich dabei über die gesamte Lieferkette bis hin zum unmittelbaren Zulieferer.

Die genannten Sorgfaltspflichten erstrecken sich über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg, von der Rohstoffgewinnung bis zur Auslieferung an den Endkunden.

Zusätzlich entsteht ein „Trickle-Down-Effekt“: Auch Unternehmen unterhalb der gesetzlichen Schwellenwerte spüren die Wirkung des Gesetzes, da verpflichtete Abnehmer die Einhaltung der Standards vertraglich an ihre Zulieferer weitergeben. Das LkSG wirkt damit faktisch weit über seinen formalen Anwendungsbereich hinaus. Faire Arbeitsbedingungen und Nachhaltigkeitsaspekte werden somit zu einem immer wichtigeren Handels- und Kauffaktor.

Sorgfaltspflichten im Drei-Stufen-Modell

Das LkSG staffelt die Sorgfaltspflichten nach der Nähe zur eigenen Geschäftstätigkeit. Je größer der Einfluss des Unternehmens und je schwerwiegender der potenzielle Schaden, desto intensiver sind die Anforderungen.

Im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern gelten folgende Pflichten:

  • Verabschiedung einer formalen Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie als fester Bestandteil der Dokumentationspflicht.
  • Mindestens jährliche sowie anlassbezogene Risikoanalysen, beispielsweise bei der Anbindung neuer Lieferanten oder Krisen in Beschaffungsmärkten.
  • Jährliche öffentliche Berichterstattung an das BAFA als Kontrollinstrument für Kunden, Investoren und die Zivilgesellschaft.
  • Vorausschauende Präventionsmaßnahmen sowie die unverzügliche Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verstößen.

Das LkSG staffelt die Anforderungen also nach der Nähe zum eigenen Unternehmen: Je direkter der Einfluss auf einen Zulieferer ist, desto strenger sind die Pflichten. Während im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Vertragspartnern eine lückenlose Überwachung sowie die sofortige Behebung von Verstößen gefordert sind, greift die Verantwortung bei mittelbaren Zulieferern erst anlassbezogen.

Wichtig: Sobald das Unternehmen jedoch konkrete Hinweise auf Verletzungen erhält, muss es sofort handeln, das Risiko analysieren und Gegenmaßnahmen einleiten. Ein systematisches Ignorieren solcher Informationen kann rechtlich als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

Sanktionen: Verstöße gegen das Lieferkettengesetz

Verstöße gegen das LkSG können erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vor – ergänzt durch einen temporären Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Ein wesentlicher Unterschied zur geplanten EU-Lieferkettenrichtlinie besteht darin, dass das LkSG keine zivilrechtliche Haftung vorsieht: Betroffene können nicht direkt vor deutschen Gerichten auf Schadensersatz klagen. Die Durchsetzung erfolgt ausschließlich behördlich durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Lieferkettengesetz: Pro & Contra für das verpflichtende Risikomanagement

Das LkSG schafft einen einheitlichen Mindeststandard: Unternehmen, die auf Menschenrechte achten, entstehen keine Wettbewerbsnachteile mehr gegenüber jenen, die es nicht tun. Gleichzeitig bietet ein klarer gesetzlicher Rahmen Planungssicherheit: Wer bereits vor 2023 freiwillig auf Nachhaltigkeit gesetzt hat, ist heute klar im Vorteil.

Nachweisbare Compliance stärkt zudem das Vertrauen bei Kunden, Investoren und Geschäftspartnern und wird zunehmend zur Voraussetzung für öffentliche Aufträge und ESG-konforme Investments.

Auf der anderen Seite kritisieren besonders mittelständische Unternehmen den enormen Dokumentationsaufwand: Lieferantenbefragungen, Risikoanalysen und jährliche Berichte binden Personal und Ressourcen. Hinzu kommt ein strukturelles Problem: Unternehmen aus Ländern ohne vergleichbare Regulierung können günstiger produzieren, solange keine globalen Standards existieren. Kritiker bemängeln außerdem, dass das Gesetz primär Prozesse reguliert, vor Ort jedoch kaum zu spürbaren Verbesserungen führt. Hinzu kommt, dass Betroffene nicht direkt gegen deutsche Unternehmen klagen können, da eine zivilrechtliche Haftung fehlt. Das soll sich mit der geplanten EU-Richtlinie ändern.

EU-Lieferkettenrichtlinie: „Compliance“ transnational gedacht

Die EU-Richtlinie zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht (CSDDD) schafft einen einheitlichen europäischen Rahmen gegen Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden innerhalb von Lieferketten.

Die Vorgaben müssen bis Juli 2026 in nationales Recht überführt werden, was eine umfassende Novellierung des bestehenden LkSG nach sich zieht. Als erster Anwendungsstichtag für Unternehmen ist der 26. Juni 2028 geplant. Die folgende Tabelle zeigt, worin sich die neue Richtlinie und das bisherige Lieferkettengesetz unterscheiden:

Merkmal Deutsches LkSG (seit 2024) EU-Richtlinie CSDDD
Betroffene Unternehmen Ab 1.000 Mitarbeitern mit Sitz/Zweigstelle in Deutschland Ab 1.000 Mitarbeitern und > 450 Mio. € weltweitem Umsatz (stufenweise Einführung)
Sorgfaltstiefe Eigener Bereich + unmittelbare Zulieferer (mittelbare nur bei Substanz) Komplette „Chain of Activities“ (vorgelagerte Partner & Teile der nachgelagerten Kette)
Haftung Nur behördliche Bußgelder; keine zivilrechtliche Haftung Zivilrechtliche Haftung vor EU-Gerichten bei Pflichtverletzung möglich
Sanktionen Bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes Bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes
Umweltschutz Fokus primär auf Menschenrechten; Umwelt nur punktuell Umfassende Einbindung von Umweltstandards und dem 1,5-Grad-Klimaziel
Klimaschutzplan Nicht explizit vorgeschrieben Verpflichtender Klimatransformationsplan zur Begrenzung der Erderwärmung

Während das LkSG ausschließlich behördliche Bußgelder vorsieht, ermöglicht die CSDDD Betroffenen, vor europäischen Gerichten Schadensersatz einzuklagen. Zudem weitet sie die Sorgfaltspflichten auf die gesamte „Chain of Activities" aus – also nicht nur auf vorgelagerte Lieferketten, sondern auch auf Teile der nachgelagerten Kette wie Vertrieb und Entsorgung. Bis zur vollständigen nationalen Umsetzung der CSDDD bleibt das LkSG in Kraft; bei Überschneidungen gilt das „schärfere“ Recht.

Sichtbar, auffindbar, vertrauenswürdig: Mehr Compliance durch Ihre „Visability“

Das Lieferkettengesetz zwingt Unternehmen dazu, ihre Lieferantenbeziehungen neu zu bewerten und gezielt nach Partnern zu suchen, die nachweislich Standards einhalten. B2B-Marktplätze wie wer liefert was (wlw) oder europages sorgen hier für die nötige Transparenz und erleichtern die Suche nach potenziellen Lieferanten.

Doch eine Plattformpräsenz allein reicht meist nicht aus, um auf lange Sicht digital „visable“ zu bleiben. Einkäufer, die unter dem Druck des Lieferkettengesetzes sorgfältig prüfen müssen, mit wem sie zusammenarbeiten, recherchieren gründlich – und das auf mehreren Kanälen gleichzeitig. Wer in diesem Prozess nicht sichtbar ist, geht in der Regel leer aus.

Egal ob Webshop/Website oder Firmen- oder Social-Media-Profil: Echte Sichtbarkeit entsteht nicht von selbst, sondern ist das Ergebnis gezielter Marketing-Maßnahmen, von einer strategischen SEO-Optimierung über das Schalten von Werbeanzeigen bis hin zu einer durchdachten Content-Management-Strategie.

Mit unserer langjährigen Expertise im B2B-Bereich und im Online-Marketing beraten wir Sie gerne dazu, wie Sie SEO, Google Ads und Content gezielt für Ihren digitalen Markterfolg nutzen. Sprechen Sie uns einfach an. Jetzt Kontakt aufnehmen! (CTA)

FAQ: Häufige Fragen zum Lieferkettengesetz

Hier finden Sie Antworten auf einige der häufigsten Fragen zum aktuellen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie zur geplanten EU-Richtlinie.

Was ist das Lieferkettengesetz und für wen gilt es?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihren Lieferketten systematisch zu prüfen und entsprechend zu dokumentieren.

Welche Pflichten gelten für (deutsche) Unternehmen?

Unternehmen, die vom LkSG betroffen sind, müssen regelmäßige Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen. Gleichzeitig sind sie dazu verpflichtet, ein Beschwerdeverfahren einzurichten und jährlich einen Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen. Die Sorgfaltspflichten gelten für den eigenen Betrieb, aber auch für unmittelbare Zulieferer.

Wie wird das Lieferkettengesetz in der Praxis durchgesetzt?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung und kann bei Verstößen Bußgelder von bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Eine zivilrechtliche Haftung besteht nicht.

Ist eine Abschaffung des Lieferkettengesetzes innerhalb der nächsten Jahre geplant?

Eine vollständige Abschaffung ist derzeit nicht beschlossen. Diskutiert wird eine Aussetzung oder Vereinfachung bis zur nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie CSDDD, die spätestens 2028 in Kraft tritt.

Was ist der Unterschied zwischen dem Lieferkettengesetz (LkSG) und der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt ausschließlich für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Die europäische Lieferkettenrichtlinie schafft dagegen einen einheitlichen Rahmen für alle EU-Mitgliedstaaten – und geht inhaltlich deutlich weiter: Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf die gesamte „Chain of Activities", Betroffene können zivilrechtlich Schadensersatz einklagen, und Unternehmen müssen einen verpflichtenden Klimatransformationsplan vorlegen.

 

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